Umweltbelastung durch Lärm
Die Verlärmung der Umwelt durch den Straßenverkehr stellt neben der Luftbelastung durch Schadstoffe eines der größten Umweltprobleme dar. Die Lärmbelastung rückt immer stärker in das allgemeine Bewusstsein und ist zunehmend Gegenstand von Beschwerden in der Öffentlichkeit.
Subjektiv empfundene Belästigung der Bevölkerung durch verschiedene Lärmquellen
Was ist Lärm und wie misst man ihn?
Lärm:
Ist laut dem Gesetzgeber Schall oder Geräusch, welches Nachbarn oder Dritte stören, gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen kann.Schall: Entsteht durch Schwingungen einer Schallquelle die Luftdruckschwankungen hervorrufen, welche vom Ohr wahrgenommen werden.
Schalldruck: Größe der Luftdruckschwankungen infolge der Luftschwingungen.
Maßeinheit Dezibel (dB).
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Frequenz: Anzahl der Luftschwankungen pro Sekunde. Kurven gleicher Lautheit, Hörschwelle und Schmerzgrenze Beziehung zwischen Schallfrequenz, Schalldruckpegel und Lautheit Je größer der Schalldruck ist (bei gleicher Frequenz), desto lauter wird der Schall empfunden. Je größer die Frequenz ist, desto höher wird er empfunden.
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Auswirkungen des Lärms auf den Menschen
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Unser Gehör ist als hochsensibles Organ eigentlich der Geräuschkulisse einer Naturlandschaft angepasst. Deshalb wirken sich Geräusche, die viel lauter oder störender sind, negativ auf unser Wohlbefinden oder sogar unserer Gesundheit aus. Mehr Lärm als Ruhe: Typische Schallpegel einiger bekannter Geräusche in dB(A) (schematisch, nach Fleischer) Die Störung selbst wird vom Einzelnen subjektiv empfunden und bewertet und hat vielfältige Auswirkungen auf den Menschen:
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Physiologische Folgen: Schlafstörungen Hörschäden Störungen des zentralen und vegatativen Nervensystems.
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Grenzwerte:
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Gebietsdefinition nach der 16. BImSchV |
Immissionsgrenzwert in dB(A) |
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Tag |
Nacht |
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An Krankenhäusern, Schulen, Kur- u. Altenheimen |
57 |
47 |
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Reine u. allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungen |
59 |
49 |
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In Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten |
64 |
54 |
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In Gewerbegebieten |
69 |
59 |
Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung)